Art. 66 – Fristsetzung

DIR_2014_25 · über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

(1)Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der in den Artikeln 45 bis 49 festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
(2)Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in die Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote, die länger als die in den Artikeln 45 bis 49 genannten Mindestfristen sein müssen, so festzulegen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer im Besitz aller Informationen sind, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen.
(3)In den folgenden Fällen verlängern die Auftraggeber die Fristen für den Eingang der Angebote, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis aller Informationen haben, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen: a) wenn vom Wirtschaftsteilnehmer rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen aus irgendeinem Grund nicht spätestens sechs Tage vor der für den Eingang der Angebote festgesetzten Frist zur Verfügung gestellt werden. Bei beschleunigten offenen Verfahren im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 beträgt dieser Zeitraum vier Tage; b) wenn an den Auftragsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen. Wurden die Zusatzinformationen entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung zulässiger Angebote unerheblich, so sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 66 DIR_2014_25 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 66 DIR_2014_25 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.