Art. 68 – Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

DIR_2014_25 · über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

(1)Entscheiden sich die Auftraggeber für die Einrichtung eines Qualifizierungssystems gemäß Artikel 77, so müssen sie dieses System gemäß Anhang X bekanntgeben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems abgerufen werden können.
(2)Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer: a) Wird die Gültigkeitsdauer geändert, ohne das System zu ändern, so wird das Formular für Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems verwendet; b) wird das System beendet, so wird eine Vergabebekanntmachung im Sinne des Artikels 70 verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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