DIR_2014_25 · über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
Die Prüfung dieser Teilnahmeanträge sollte im Regelfall innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen durchgeführt werden, da die Bewertung der Auswahlkriterien aufgrund der von den Auftraggebern gegebenenfalls im Einklang mit den vereinfachten Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Dokumentationsanforderungen erfolgt. Allerdings können sich Auftraggeber bei erstmaliger Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einer so hohen Zahl von Teilnahmeanträgen als Reaktion auf die erste Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung oder die Aufforderung zur Interessenbestätigung gegenübersehen, dass sie zur Prüfung der Anträge mehr Zeit benötigen. Dies sollte zulässig sein, vorausgesetzt, es wird keine einzelne Auftragsvergabe eingeleitet, bevor alle Anträge geprüft wurden.
Den Auftraggebern sollte es freigestellt sein, wie sie die Teilnahmeanträge prüfen, z. B. indem sie sich entscheiden, solche Prüfungen nur einmal pro Woche durchzuführen, sofern die Fristen für die Prüfung der einzelnen Anträge auf Zulassung eingehalten werden. Auftraggeber, die die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Ausschlussgründe oder Auswahlkriterien im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystem anwenden, sollten die entsprechenden Bestimmungen der genannten Richtlinie in der gleichen Weise anwenden wie öffentliche Auftraggeber, die ein dynamisches Beschaffungssystem gemäß der Richtlinie 2014/24/EU durchführen.
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