Art. 7 – Rechte von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Vorschriften der Artikel 6 Absatz 4, Artikel 20, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 33 in Bezug auf Rechtsinhaber befolgen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, jedoch nicht ihre Mitglieder sind.
(2)Die Mitgliedstaaten können auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinhaber weitere Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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