ErwGr. 33

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Damit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Bestimmungen dieser Richtlinie befolgen können, sollten die Nutzer ihnen entsprechende Angaben zur Nutzung der von den Organisationen repräsentierten Rechte machen. Diese Pflicht sollte nicht für natürliche Personen gelten, die nicht für Handels-, geschäftliche, handwerkliche oder sonstige berufliche Zwecke handeln und die somit nicht als Nutzer im Sinne dieser Richtlinie gelten. Darüber hinaus sollten die von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung angeforderten Angaben auf sinnvolle, notwendige und den Nutzern zur Verfügung stehende Auskünfte beschränkt sein, die die Organisationen benötigen, um ihre Funktion erfüllen zu können, wobei die besondere Lage kleiner und mittlerer Unternehmen zu berücksichtigen ist. Diese Pflicht könnte in einem Vertrag zwischen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer festgelegt werden; nationale Rechtsvorschriften über Auskunftsansprüche werden davon nicht berührt. Die für die Einreichung der Angaben durch die Nutzer anwendbare Frist sollte so bemessen sein, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Termine für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge halten können. Diese Richtlinie sollte unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten gelten, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu verpflichten, Sammelrechnungen auszustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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