ErwGr. 37

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Die Anbieter von Online-Diensten, die Musikwerke verwerten, z. B. von Online-Musikdiensten, über die Verbraucher Musik herunterladen oder ihr im Streaming-Modus zuhören können, oder von sonstigen Diensten, die Filme und Computerspiele zugänglich machen, bei denen Musik eine große Rolle spielt, müssen erst das Nutzungsrecht an diesen Werken erwerben. Die Richtlinie 2001/29/EG verlangt, dass für jedes der Rechte, die bei der Online-Verwertung von Musikwerken zum Tragen kommen, eine Lizenz erforderlich ist. Zu den Rechten des Urhebers gehört das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung und das ausschließliche Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken, das das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung miteinschließt. Diese Rechte können von den Rechtsinhabern selbst, wie etwa den Urhebern oder Musikverlegern, oder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden, die Leistungen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung erbringen. Das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers kann von verschiedenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommen werden. Außerdem gibt es den Fall, dass mehrere Rechtsinhaber Rechte an demselben Werk besitzen und unter Umständen verschiedene Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Lizenzen für ihre Anteile an dem Werk beauftragt haben. Jeder Online-Musikanbieter, der dem Endverbraucher eine große Auswahl an Musikwerken bieten möchte, muss sich somit die kombinierten Rechte an Werken von verschiedenen Rechtsinhabern und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung beschaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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