ErwGr. 46

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Ebenso wichtig ist es, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen anbieten oder erteilen, dazu zu verpflichten, der Repräsentation des Repertoires anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die dies selbst nicht tun wollen, zuzustimmen. Damit hieraus keine unverhältnismäßige, über das erforderliche Maß hinausgehende Verpflichtung erwächst, sollte die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, der die Repräsentation angetragen wird, diese nur dann annehmen müssen, wenn sich die Anfrage auf Online-Rechte beschränkt, die sie selbst repräsentiert. Außerdem sollte die Verpflichtung ausschließlich für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gelten, die Repertoires bündeln, und sich nicht auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erstrecken, die Mehrgebietslizenzen nur für ihr eigenes Repertoire erteilen. Ebenso wenig sollte sie für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gelten, die bloß Rechte an denselben Werken bündeln, um das Recht zur Vervielfältigung und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke zusammen vergeben zu können. Um die Interessen der Rechtsinhaber der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, zu schützen und kleinen und weniger bekannten Repertoires in den Mitgliedstaaten den Zugang zum Binnenmarkt zu denselben Bedingungen zu ermöglichen, muss das Repertoire der Auftraggeberin zu denselben Bedingungen verwaltet werden wie das Repertoire der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und in Angeboten, die Letztere an die Anbieter von Online-Diensten richtet, enthalten sein. Die von der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung berechneten Verwaltungskosten sollten ihr ermöglichen, die erforderlichen und angemessenen Investitionen wieder einzubringen. Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine oder mehrere andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertraglich mit der Erteilung von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung ihres Musikrepertoires, sollte sie dies nicht daran hindern, für das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist, weiterhin Nutzungsrechte an ihrem eigenen Repertoire und an jedem anderen Repertoire, das sie für dieses Gebiet repräsentiert, zu erteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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