ErwGr. 50

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Verfahren vorsehen, mit deren Hilfe überwacht werden kann, ob die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Richtlinie befolgen. Diese Richtlinie sollte die Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Wahl der der zuständigen Behörden oder bei der Entscheidung zwischen Ex-ante- und Ex-post-Verfahren für die Kontrolle der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht einschränken, es sollte jedoch sichergestellt sein, dass diese Behörden imstande sind, alle Belange im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie wirksam und zügig zu bearbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, neue zuständige Behörden dafür einzurichten. Darüber hinaus sollten die Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhaber, Nutzer, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und sonstige Beteiligte die Möglichkeit haben, eine zuständige Behörde von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis zu setzen, die ihrer Ansicht nach einen Rechtsverstoß durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und gegebenenfalls durch Nutzer darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, wenn gegen nationale Rechtsvorschriften, die der Umsetzung dieser Richtlinie dienen, verstoßen wird. Die Richtlinie schreibt keine besonderen Arten von Sanktionen oder Maßnahmen vor, sondern nur, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Dazu können Anweisungen zur Entlassung nachlässiger Direktoren, Überprüfungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vor Ort oder, sollte eine Zulassung für die Tätigkeit einer Organisation erteilt worden sein, der Entzug dieser Zulassung zählen. Die vorliegende Richtlinie sollte in Bezug auf die Bedingungen der vorherigen Zulassung und Maßnahmen für die Aufsicht in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Anforderungen hinsichtlich des Repräsentationsgrads der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, neutral bleiben, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind und der uneingeschränkten Anwendung der Richtlinie nicht entgegenstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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