Art. 5 – Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG

DIR_2014_27 · zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für Asbest, der unter die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlament und des Rates (*10) fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen. (*10) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).“ "
2.Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ‚Karzinogen‘ i) einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt; ii) einen Stoff, ein Gemisch oder ein Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist, sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird; (*11) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).“ " b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) ‚Mutagen‘ einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;“
3.In Artikel 4 Absatz 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
4.In Artikel 5 Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
5.In Artikel 6 Buchstabe b wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
6.In der Überschrift von Anhang I wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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