Anhang V – Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung der in Anhang V Teil B der Richtlinie 2006/95/EG genannten Richtlinien

DIR_2014_35 · zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt

Richtlinie Umsetzungsfrist Datum der Anwendung
73/23/EWG 21. August 1974 ( 1) —
93/68/EWG 1. Juli 1994 1. Januar 1995 ( 2)
(1)Für Dänemark war die Frist auf fünf Jahre verlängert worden, d. h. bis 21. Februar 1978. Siehe Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 73/23/EWG.
(2)Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprachen, gestatten. Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/68/EWG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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