Art. 20 – Unterkunft

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

(1)Die Mitgliedstaaten fordern den Nachweis, dass für den Saisonarbeitnehmer eine Unterkunft zur Verfügung steht, die während der Dauer des Aufenthalts einen angemessenen Lebensstandard entsprechend dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten gewährleistet. Die zuständige Behörde wird über jeden Wechsel der Unterkunft des Saisonarbeitnehmers unterrichtet.
(2)Wird die Unterkunft durch oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, so a) kann vom Saisonarbeitnehmer verlangt werden, dass er eine Miete zahlt, die im Vergleich zu seiner Nettovergütung und im Vergleich zur Qualität der Unterkunft nicht übermäßig hoch sein darf. Die Miete darf nicht automatisch vom Lohn des Saisonarbeitnehmers abgezogen werden; b) stellt der Arbeitgeber dem Saisonarbeitnehmer einen Mietvertrag oder ein gleichwertiges Schriftstück bereit, in dem die Mietbedingungen für die Unterkunft eindeutig festgehalten sind; c) stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Unterkunft den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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