ErwGr. 36

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Arbeitgeber vorsehen, die gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten verstoßen. Diese Sanktionen könnten die in Artikel 7 der Richtlinie 2009/52/EG vorgesehenen Maßnahmen sein und sollten gegebenenfalls die Haftung des Arbeitgebers für die Zahlung von Entschädigungen an Saisonarbeitnehmer umfassen. Es sollten die notwendigen Verfahren eingeführt werden, damit Saisonarbeitnehmer die Entschädigungen, auf die sie Anspruch haben, auch dann erhalten können, wenn sie sich nicht mehr im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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