ErwGr. 39

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten nach Antragstellung so rasch wie möglich über Anträge auf eine Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit befinden. In Bezug auf Anträge auf Verlängerung oder Erneuerung, die während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung gestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Saisonarbeitnehmer nicht durch laufende Verwaltungsverfahren dazu gezwungen wird, sein Beschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber zu unterbrechen, oder daran gehindert wird, den Arbeitgeber zu wechseln. Die Antragsteller sollten ihre Anträge auf Verlängerung oder Erneuerung so früh wie möglich einreichen. In jedem Fall sollte der Saisonarbeitnehmer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bleiben und, soweit angemessen, weiter arbeiten dürfen, bis die zuständigen Behörden eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung getroffen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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