ErwGr. 41

DIR_2014_36 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

Alle Saisonarbeitnehmer sollten über eine Unterkunft verfügen, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleistet. Die zuständige Behörde sollte über jeden Wechsel der Unterkunft unterrichtet werden. Wird die Unterkunft durch oder über den Arbeitgeber vermittelt, so sollte die Miete im Vergleich zu der Nettovergütung des Saisonarbeitnehmers und im Vergleich zu der Qualität der Unterkunft nicht übermäßig hoch sein, die Miete sollte nicht automatisch vom Lohn des Saisonarbeitnehmers abgezogen werden; der Arbeitgeber sollte dem Saisonarbeitnehmer einen Mietvertrag oder ein gleichwertiges Schriftstück zur Verfügung stellen, in dem die Mietbedingungen für die Unterkunft festgehalten sind, und der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass die Unterkunft den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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