(1)Die gemäß Artikel 5 erstellte EEA wird der Vollstreckungsbehörde von der Anordnungsbehörde in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten.
(2)Weitere amtliche Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde.
(3)Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde zur Unterstützung der zuständigen Behörden benennen. Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der EEA sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.
(4)Die Anordnungsbehörde kann die EEA über das Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN), das mit der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI des Rates (16) errichtet wurde, übermitteln.
(5)Ist die Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, so nimmt die Anordnungsbehörde alle erforderlichen Anfragen vor — auch über die Kontaktstellen des EJN —, um diese beim Vollstreckungsstaat in Erfahrung zu bringen.
(6)Ist die Behörde, die im Vollstreckungsstaat die EEA erhält, nicht dafür zuständig, die EEA anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die EEA von Amts wegen der Vollstreckungsbehörde und unterrichtet die Anordnungsbehörde entsprechend.
(7)Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung der EEA erforderlichen Unterlagen werden unmittelbar zwischen der beteiligten Anordnungsbehörde und Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025
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