ErwGr. 20

DIR_2014_41 · über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

Es sollte möglich sein, eine EEA abzulehnen, wenn mit ihrer Anerkennung oder Vollstreckung im Vollstreckungsstaat Immunitäten oder Vorrechte in diesem Staat verletzt würden. Es gibt im Unionsrecht keine gemeinsame Definition dessen, was unter Immunitäten oder Vorrechten zu verstehen ist; die genaue Definition dieser Begriffe bleibt daher dem nationalen Recht überlassen, das Schutzvorschriften für medizinische Berufe und Rechtsberufe umfassen kann; es sollte jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die im Widerspruch zu der Verpflichtung steht, bestimmte Versagungsgründe gemäß dem Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (8) aufzuheben. Dazu können ebenso, auch wenn sie nicht notwendigerweise als Vorrecht oder Immunität gelten, Regeln über die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in anderen Medien gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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