ErwGr. 34

DIR_2014_41 · über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

Diese Richtlinie erfasst aufgrund ihres Anwendungsbereichs einstweilige Maßnahmen nur im Hinblick auf die Beweiserhebung. In diesem Zusammenhang sei betont, dass Gegenstände, einschließlich finanzieller Vermögenswerte, im Laufe des Strafverfahrens verschiedenen vorläufigen Maßnahmen unterliegen können, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Beweiserhebung, sondern auch im Hinblick auf die Einziehung. Die Unterscheidung zwischen den beiden Zielen vorläufiger Maßnahmen ist nicht immer deutlich und das Ziel der vorläufigen Maßnahme kann sich im Laufe des Verfahrens ändern. Aus diesem Grund ist es entscheidend, dass weiterhin für eine reibungslose Beziehung zwischen den verschiedenen Instrumente, die auf diesem Gebiet anwendbar sind, gesorgt wird. Darüber hinaus sollte — aus demselben Grund — die Beurteilung, ob der Gegenstand als Beweismittel zu verwenden ist und daher einer EEA unterliegen sollte, Sache der Anordnungsbehörde sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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