ErwGr. 42

DIR_2014_41 · über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

Nach dieser Richtlinie erlangte personenbezogene Daten sollten nur dann verarbeitet werden, wenn dies für Zwecke, die mit der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder mit der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen und der Ausübung des Rechts auf Verteidigung vereinbar sind, notwendig und diesbezüglich verhältnismäßig ist. Der Zugang zu Informationen mit personenbezogenen Daten sollte befugten Personen vorbehalten sein, wobei dies durch Authentifizierungsverfahren gewährleistet werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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