Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2014_42 · über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile ein;
2.„Vermögensgegenstände“ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;
3.„Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
4.„Einziehung“ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen;
5.„Sicherstellung“ das vorläufige Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung, Veräußerung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder die vorläufige Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen;
6.„Straftat“ eine Straftat im Sinne der in Artikel 3 aufgeführten Rechtsinstrumente.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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