ErwGr. 43

DIR_2014_42 · über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der vorliegenden Richtlinie und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Vorbehaltlich der Teilnahme im Einklang mit Artikel 4 dieses Protokolls ist das Vereinigte Königreich durch die vorliegende Richtlinie nur hinsichtlich der Straftaten gebunden, die durch die Rechtsinstrumente erfasst werden, an die es gebunden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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