Art. 7 – Sicherstellung

DIR_2014_42 · über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Vermögensgegenstände im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung sichergestellt werden können. Zu diesen Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde angeordnet werden, gehören Dringlichkeitsmaßnahmen, die gegebenenfalls zu ergreifen sind, um Vermögensgegenstände zu erhalten.
(2)Vermögensgegenstände im Besitz von Dritten gemäß Artikel 6 können im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung Gegenstand von Sicherstellungsmaßnahmen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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