Art. 9 – Erfolgreiche Einziehung und Vollstreckung

DIR_2014_42 · über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sie sicherzustellende und einzuziehende Vermögensgegenstände auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat oder im Anschluss an ein Verfahren in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 aufspüren und nachverfolgen und die erfolgreiche Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gewährleisten können, wenn eine solche Entscheidung bereits ergangen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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