ErwGr. 8

DIR_2014_46 · zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

Damit im Fall einer Erweiterung der Union Nummer II.4 Gedankenstrich 2 und Nummer III.1.A Buchstabe b sowohl des Anhangs I als auch des Anhangs II der Richtlinie 1999/37/EG sowie im Fall von Änderungen der Definitionen oder des Inhalts von Übereinstimmungsbescheinigungen in den einschlägigen EU-Typgenehmigungsvorschriften Anhang I Nummer II.6 über nicht obligatorische Angaben aktualisiert werden können, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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