Art. 17 – Liste zugelassener Kreditinstitute

DIR_2014_49 · über Einlagensicherungssysteme

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden, wenn sie der EBA die Zulassungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzeigen, angeben, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.
(2)Die EBA gibt bei der Veröffentlichung und Aktualisierung der Liste zugelassener Kreditinstitute nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU an, welchem Einlagensicherungssystem ein Kreditinstitut angeschlossen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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