Art. 20 – Umsetzung

DIR_2014_49 · über Einlagensicherungssysteme

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um bis zum 3. Juli 2015 den Artikeln 1 bis 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d bis k, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 6 Absätze 2 bis 7, Artikel 7 Absätze 4 bis 9, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 9, Artikel 9 Absätze 2 und 3, Artikel 10 bis 16, 18 und 19 sowie Anhang I nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieserVorschriften mit. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 8 Absatz 4 nachzukommen, bis zum 31. Mai 2016 in Kraft. Stellen die betreffenden Behörden nach eingehender Prüfung fest, dass ein Einlagensicherungssystem noch nicht in der Lage ist, Artikel 13 bis zum 3. Juli 2015 nachzukommen, werden die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31. Mai 2016 in Kraft gesetzt. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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