Art. 21 – Aufhebung

DIR_2014_49 · über Einlagensicherungssysteme

Die Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinien nach Anhang II, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte für die Anwendung der Richtlinien nach Anhang II mit Wirkung vom 4. Juli 2019 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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