ErwGr. 42

DIR_2014_49 · über Einlagensicherungssysteme

Ein Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, sollte die Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, unterrichten und entschädigen. Es müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass das die Einleger entschädigende Einlagensicherungssystem vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats vor einer solchen Entschädigung die erforderlichen Finanzmittel und Anweisungen erhält. Zur Erleichterung dieser Aufgabe sollten die möglicherweise hiervon betroffenen Einlagensicherungssysteme vorab Vereinbarungen schließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 42 DIR_2014_49 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 42 DIR_2014_49 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.