ErwGr. 41

DIR_2014_49 · über Einlagensicherungssysteme

Um die Erstattung sicherzustellen, sollten die Einlagensicherungssysteme befugt sein, in die Rechte von Einlegern mit Erstattungsansprüchen gegenüber einem insolventen Kreditinstitut einzutreten. Die Mitgliedstaaten sollten die Zeitspanne begrenzen können, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen innerhalb der Erstattungsfrist nicht erstattet oder nicht anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können, damit die Einlagensicherungssysteme in die Lage versetzt werden, die auf sie übergegangenen Rechte zu dem Termin auszuüben, zu dem sie im Rahmen eines Liquidationsverfahrens anzumelden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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