ErwGr. 1

DIR_2014_50 · über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen

Die Freizügigkeit ist eine der von der Union garantierten Grundfreiheiten. Artikel 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 45 AEUV herzustellen. Nach Artikel 45 AEUV gibt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer den Arbeitnehmern das Recht, sich um angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen. Diese Richtlinie zielt auf die Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern ab, indem sie Mobilitätshindernisse abbaut, die durch einige Vorschriften bezüglich der an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelten Zusatzrentensysteme entstanden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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