ErwGr. 14

DIR_2014_50 · über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen

Diese Richtlinie sollte nur auf die Zusatzrentensysteme Anwendung finden, für die Ansprüche bestehen, die sich aus einem Beschäftigungsverhältnis ergeben und die — je nach Vorschrift im jeweiligen Rentensystem oder im nationalen Recht — mit dem Erreichen des Rentenalters oder der Erfüllung anderer Voraussetzungen verbunden sind. Diese Richtlinie gilt nur für individuelle Versorgungsregelungen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurden. Sind Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung mit Zusatzrentensystemen verbunden, so kann der Anspruch auf solche Leistungen Sonderregelungen unterliegen. Diese Richtlinie berührt nicht das geltende nationale Recht und die Regeln der Zusatzrentensysteme in Bezug auf diese Sonderregelungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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