ErwGr. 17

DIR_2014_50 · über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen

Die Tatsache, dass in einigen Zusatzrentensystemen Rentenansprüche verfallen können, wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, bevor dieser den Mindestzeitraum der Zugehörigkeit zu dem betreffenden System (im Folgenden „Unverfallbarkeitsfrist“) oder ein bestimmtes Mindestalter (im Folgenden „Unverfallbarkeitsalter“) erreicht hat, kann Arbeitnehmern, die zwischen Mitgliedstaaten zu- und abwandern, den Erwerb angemessener Rentenansprüche unmöglich machen. Die Voraussetzung einer langen Wartezeit, bevor der Arbeitnehmer Anwärter eines Rentensystems werden kann, kann eine vergleichbare Wirkung haben. Derartige Bedingungen stellen deshalb Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar. Wird die Zugehörigkeit zu einem Rentensystem hingegen an das Erreichen eines Mindestalters geknüpft, so stellt diese Voraussetzung kein Hindernis für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit dar und wird daher nicht durch diese Richtlinie geregelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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