ErwGr. 18

DIR_2014_50 · über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen

Die Unverfallbarkeitsbedingungen sollten nicht anderen Bedingungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Zahlung einer Rente gleichgestellt werden, die nach nationalem Recht oder nach den Regeln bestimmter Zusatzrentensysteme, insbesondere beitragsorientierter Systeme, in Bezug auf die Auszahlungsphase festgelegt sind. Beispielsweise stellt der Zeitraum der aktiven Zugehörigkeit zu einem System, den ein Anwärter nach dem Erwerb des Anspruchs auf eine Zusatzrente erreichen muss, um die Rente in Form einer Leibrente oder einer Kapitalauszahlung beantragen zu können, keine Unverfallbarkeitsfrist dar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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