ErwGr. 21

DIR_2014_50 · über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen

Im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Wahrung der ruhenden Rentenanwartschaften oder ihres Wertes sicherzustellen. Der Wert der Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Anwärters aus dem System sollte nach dem nationalen Recht und nationalen Gepflogenheiten ermittelt werden. Wird der Wert der ruhenden Rentenanwartschaften angepasst, so sollte den Besonderheiten des Systems, den Interessen der ausgeschiedenen Versorgungsanwärter, den Interessen der im System verbleibenden aktiven Versorgungsanwärter sowie den Interessen der im Ruhestand befindlichen Leistungsempfänger Rechnung getragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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