Art. 25a – Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Jede Zulassung und jeder Widerruf einer Zulassung ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu melden. Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EIOPA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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