Art. 65a – Zusammenarbeit mit der EIOPA

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten.
Sie tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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