ErwGr. 13

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards sollten zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für das Recht der Finanzdienstleistungen beitragen, was auch vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2009 bekräftigt wurde. Da bestimmte in Gesetzgebungsakten der Union enthaltene Anforderungen nicht in vollem Umfang harmonisiert wurden, sollten — auch im Sinne des Vorsorgeprinzips in der Finanzaufsicht — technische Regulierungs- und Durchführungsstandards zur Weiterentwicklung, Spezifizierung oder Festlegung der Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen nicht verhindern, dass Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen verlangen oder strengere Anforderungen vorschreiben. Deshalb sollten technische Regulierungs- und Durchführungsstandards es den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen ermöglichen, in denen die entsprechenden Gesetzgebungsakte einen solchen Ermessensspielraum vorsehen, zusätzliche Informationen zu verlangen oder strengere Anforderungen zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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