ErwGr. 11

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV angenommenen technischen Regulierungsstandards sollten die Bedingungen für die konsequente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, spezifiziert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Gesetzgebungsakten enthalten sind, wobei bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Akte ergänzt oder geändert werden. Hingegen sollten technische Durchführungsstandards, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV erlassen werden, die Bedingungen für eine einheitliche Anwendung von Gesetzgebungsakten festlegen. Technische Standards sollten keine politischen Entscheidungen erfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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