ErwGr. 8

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Die Einrichtung der ESA sollte daher mit der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks einhergehen, damit eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes und einer wirksameren Durchführung der Aufsicht auf Mikroebene beigetragen wird. Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Gesetzgebungsakten ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten können, die der Kommission gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mittels delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakten zur Annahme vorgelegt werden. Nachdem in der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bereits eine erste Reihe solcher Bereiche festgelegt wurde, sollten in dieser Richtlinie weitere Bereiche, die insbesondere unter die Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), unter die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und unter die Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 fallen, definiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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