ErwGr. 35

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Um etwaige unerwünschte prozyklische Auswirkungen zu mindern, sollte die Frist für die Wiederbedeckung der Solvenzkapitalanforderung verlängert werden, wenn außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, darunter starke Einbrüche an den Finanzmärkten, ein anhaltend niedriges Zinsumfeld und Katastrophen mit schweren Folgen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, oder verbundene Geschäftsbereiche beeinträchtigen. Der EIOPA sollte es obliegen festzustellen, dass außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, in denen die Kriterien und die einschlägigen Verfahren festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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