ErwGr. 33

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Im Hinblick darauf, dass die Diskontierung für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von großer Bedeutung ist, sollte im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG für einheitliche Bedingungen für die Festlegung der Diskontsätze durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesorgt werden. Zur Gewährleistung solcher einheitlicher Bedingungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um maßgebliche risikofreie Zinskurven für die Berechnung des besten Schätzwerts und grundlegende Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung und der Volatilitätsanpassung in Durchführungsrechtsakten festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden. Bei diesen Durchführungsrechtsakten sollten die von der EIOPA hergeleiteten und veröffentlichten technischen Informationen zur Anwendung kommen. Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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