DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Die maßgebliche risikofreie Zinskurve sollte eine künstliche Volatilität der versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel vermeiden und einen Anreiz für gutes Risikomanagement darstellen. Die Wahl des Ausgangspunkts der Extrapolation der risikofreien Zinskurve sollte es den Unternehmen ermöglichen, die Cashflows, die bei der Ermittlung des besten Schätzwerts mit nicht extrapolierten Zinssätzen diskontiert werden, mit Anleihen zu decken. Unter Marktbedingungen, die jenen ähnlich sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie vorlagen, sollte der Ausgangspunkt für die Extrapolation der risikofreien Zinskurve insbesondere für den Euro bei einer Laufzeit von 20 Jahren liegen. Unter Marktbedingungen, die jenen ähnlich sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie vorlagen, sollte der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve insbesondere für den Euro so zu dem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren, dass die extrapolierten Forwardzinssätze für Laufzeiten, die 40 Jahre über den Ausgangspunkt der Extrapolation hinausgehen, nicht mehr als drei Basispunkte vom endgültigen Forwardzinssatz abweichen. Bei anderen Währungen als dem Euro sollten bei der Festlegung des Ausgangspunktes für die Extrapolation der risikofreien Zinssätze und des angemessenen Zeitraums für die Konvergenz zu dem endgültigen Forwardzinssatz die Eigenschaften der Anleihe- und Swapmärkte vor Ort berücksichtigt werden.
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