ErwGr. 29

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Mit Blick auf eine kohärente Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG ist es erforderlich, dass eine zentrale Stelle regelmäßig bestimmte technische Informationen zur maßgeblichen risikofreien Zinskurve herleitet, veröffentlicht und aktualisiert und dabei den auf dem Finanzmarkt beobachteten Entwicklungen Rechnung trägt. Die Herleitung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sollte auf transparente Art und Weise erfolgen. Angesichts ihres technischen und versicherungsspezifischen Charakters sollten diese Aufgaben von der EIOPA wahrgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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