ErwGr. 31

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Halten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anleihen oder andere Vermögenswerte mit ähnlichen Cashflow-Eigenschaften bis zur Endfälligkeit, sind sie in Bezug auf diese Vermögenswerte nicht dem Risiko von Spreadschwankungen ausgesetzt. Um zu verhindern, dass sich Spreadschwankungen bei Vermögenswerten auf die Höhe der Eigenmittel dieser Unternehmen auswirken, sollte es diesen gestattet sein, die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts im Einklang mit den Spreadbewegungen ihrer Vermögenswerte anzupassen. Für die Anwendung einer derartigen Inkongruenz sollte eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich sein, und es sollte über strikte Anforderungen für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dafür gesorgt werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte bis zur Endfälligkeit halten können. Insbesondere sollten der Cashflow der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sein (Matching), und Vermögenswerte sollten nur ersetzt werden, um diese Abstimmung aufrechtzuerhalten, wenn sich die erwarteten Cashflows wesentlich geändert haben, beispielsweise wenn eine Anleihe herabgestuft wird oder ausfällt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Auswirkungen der Matching-Anpassung auf ihre Finanzlage veröffentlichen, damit für angemessene Transparenz gesorgt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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