ErwGr. 28

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Sind Risiken nicht hinreichend von einem Untermodul abgedeckt, sollte die EIOPA befugt sein, Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Bezug auf quantitative Begrenzungen und Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten für die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Standardformel zu erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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