ErwGr. 45

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Der Internationale Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) arbeitet derzeit einen globalen, risikobasierten Solvabilitätsstandard aus, was der vermehrten Koordinierung der Aufsicht und der entsprechenden Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zuträglich ist. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG hinsichtlich delegierter Rechtsakte der Kommission zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme von Drittländern stehen mit dem Ziel im Einklang, für internationale Konvergenz hin zur Einführung risikobasierter Solvenz- und Aufsichtssysteme zu sorgen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Drittländer möglicherweise mehr Zeit benötigen, um die Anpassung zu vollziehen und Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme einzuführen, die in vollem Umfang den Kriterien für eine Anerkennung als gleichwertig genügen, müssen Bedingungen für die Behandlung entsprechender Drittlandsregelungen festgelegt werden, damit diese Drittländer als zeitweilig gleichwertig anerkannt werden. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer delegierten Rechtsakte zur Feststellung der zeitweiligen Gleichwertigkeit gegebenenfalls internationalen Entwicklungen Rechnung tragen. Stellt die Kommission fest, dass das Aufsichtssystem eines Drittlandes für die Gruppenaufsicht zeitweilig gleichwertig ist, sollte eine zusätzliche aufsichtliche Berichterstattung gestattet sein, um die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in der Union zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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