ErwGr. 47

DIR_2014_51 · zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Damit die Interessenträger ordnungsgemäß über die Struktur von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen unterrichtet sind, müssen der Öffentlichkeit Angaben über deren Rechts-, Verwaltungs- und Organisationsstruktur zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sollten mindestens Angaben zum eingetragenen Namen des Unternehmens, zur Unternehmensform und zum Niederlassungsland von Tochterunternehmen, wesentlichen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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