ErwGr. 38

DIR_2014_52 · zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Art oder Form dieser Sanktionen festzulegen. Die Sanktionen sollten wirksam und verhältnismäßig sein und eine abschreckende Wirkung haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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