ErwGr. 10

DIR_2014_53 · über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

Funkanlagen sollten für die effektive Nutzung von Funkfrequenzen und für die Eignung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen wie folgt gebaut sein: Sender strahlen bei ordnungsgemäßer Installation, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung Funkwellen aus, durch die keine funktechnischen Störungen verursacht werden, während vom Sender erzeugte und unerwünscht ausgestrahlte Funkwellen (beispielsweise auf benachbarten Kanälen) mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Ziele der Funkfrequenzpolitik auf ein Maß begrenzt werden sollten, bei dem nach dem aktuellen Stand der Technik keine funktechnischen Störungen verursacht werden. Empfänger haben ein Leistungsniveau, das für die bestimmungsgemäße Verwendung geeignet ist und bei dem das Gerät gegen funktechnische Störungen — insbesondere in Bezug auf gemeinsame oder benachbarte Kanäle — abgeschirmt ist und auf diese Weise zur Verbesserung der effizienten Nutzung gemeinsamer oder benachbarter Kanäle beiträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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