Art. 12 – Überprüfung

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und auf die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist für den größtmöglichen Aufschub, der subzentralen Auftraggebern in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 gesetzt wurde, darüber Bericht. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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