Art. 11 – Umsetzung

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 27. November 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2)Abweichend von Absatz 1 erlassen, veröffentlichen und wenden die Mitgliedstaaten spätestens 18 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union die Vorschriften an, die erforderlich sind, um der in Artikel 7 vorgesehenen Verpflichtung zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Anwendung in Bezug auf ihre subzentralen öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber um bis höchstens 30 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union aufschieben. Bei der Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union den Endtermin für das Inkraftsetzen der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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